Allgemeine Geschäfts­bedin­gun­gen

Allgemeines

Die vorliegenden Geschäfts­be­ding­ungen be­rück­sichtigen die Bestim­mungen der Ver­ordnung des Bundes­ministers für wirtschaft­liche An­gelegen­heiten über Standes- und Ausübungs­regeln für Immobilien­maklerInnen (IMV), BGBl. Nr. 297/1996 sowie das Makler­gesetz, BGBl. Nr. 262/1996 jeweils in der derzeit gültigen Fassung. Im Sinne der ge­nann­ten ge­setz­lichen Grund­lagen gelten diese Geschäfts­bedingungen für vereinbart und bilden einen integrierenden Be­stand­teil aller Leistungen von Bieber Immo­bilien GmbH, ohne Ansehung des Zeitpunktes der Leistung oder wann ein allfälliger, der Leistung zu Grunde liegender Auftrag überhaupt erteilt wurde. Die Gültigkeit dieser Geschäfts­bedingungen erstreckt sich auch auf die Geschäfts­tätigkeit von Bieber Immo­bilien GmbH, welche ohne aus­drück­lichen Bezug auf die Ge­schäfts­be­ding­ungen oder auch als reine Neben­leistung erfolgt. Ein Abgehen von diesen Geschäfts­bedingungen bedarf der aus­drück­lichen schriftlichen Zustimmung von Bieber Immobilien GmbH.

Bieber Immobilien GmbH wird ausschließlich aufgrund dieser AGB tätig. Jegliche Aufnahme des Ge­schäfts­ver­kehrs gilt als vor­be­halt­lose Zustimmung zu diesen AGB.

Die AGB gehen diesen Be­stimm­ungen vor, soweit die nach­stehenden AGB mit Bestimmungen der Ver­ord­nung des Bundes­ministers für wirt­schaft­liche Angelegen­heiten über Standes- und Ausübungs­regeln für Immobilien­maklerInnen (IMV), BGBl. Nr. 297/1996 und dem Maklergesetz, BGBl. Nr. 262/1996 jeweils in der derzeit gültigen Fassung im Wider­spruch stehen. Die übrigen Be­stimm­ungen der IMV und des MaklerG sowie auf Individual­vereinbarung beruhende Be­stimm­ungen bleiben unberührt.

Angebot

Sämtliche Angebote von Bieber Immobilien GmbH, in welcher Form und in welchen Medien auch immer, erfolgen freibleibend und un­ver­bind­lich. Für eine zwischen­zeitige Ver­wert­ung der angebotenen Objekte durch Bieber Immobilien GmbH selbst oder durch Dritte wird keine Gewähr geleistet; ebenso erfolgt keine Gewähr für die von Bieber Immobilien GmbH weiter­gegebenen Informationen über die Konditionen für besondere Leistungen (wie Kredit­zinsen, Kredit­raten, Bearbeitungs­gebühren, Honorare etc.), welche zwischenzeitig vom Erbringer der Leistung einer Änderung unter­zogen wurden. Es obliegt dem Empfänger eines solchen Angebotes, sich vor einem Abschluss zu verge­wissern, ob die angenommenen Konditionen noch gültig sind. Immo­bilien­an­ge­bote, welche dem Angebots­empfänger bereits als verkäuflich bzw. vermietbar, verpachtbar bekannt sind, hat der Empfänger unverzüglich der Bieber Immobilien GmbH mitzuteilen und zwar unter Beifügung einer kurzen schrift­lichen Information, wann und durch wen er von dieser Geschäfts­gelegenheit bereits vorher erfahren hat. Sollte der Empfänger eines Angebotes dies unterlassen, gilt das Makler­angebot der Bieber Immobilien GmbH als anerkannt.

Der Vermittlungs­vertrag bildet die Grund­lage der Tätigkeit von Bieber Immobilien GmbH. Der Auftrag­geber ist verpflichtet, uns bei unseren Ver­mittlungs­tätig­keiten zu unterstützen.

Pflichten des Auftraggebers sind

  • Bieber Immobilien GmbH über sämtliche das zu vermittelnde Objekt betreffende Tatsachen richtig und vollständig zu informieren
  • Über die Gelegenheit zum Abschluss eines von uns zu vermittelnden Rechtsgeschäfts vollständig Verschwiegenheit zu bewahren.
  • Sämtliche für die Gültigkeit des von uns zu vermittelnden Rechtsgeschäftes erforderlichen Bewilligungen einzuholen und uns jederzeit über den Stand der diesbezüglichen Verfahren schriftliche Auskunft zu erteilen.

Verletzt der Auftraggeber die vorstehenden Verpflichtungen, so wird er Bieber Immobilien GmbH gegenüber schadensersatzpflichtig, dies auch für einen entgangenen Gewinn.

Die Haftung von Bieber Immobilien GmbH wird auf unmittelbare und vor­sätzlich oder grob fahrlässig her­bei­ge­führte Schäden beschränkt. Eine darüber hinausgehende Schadens­ersatz­pflicht von seitens Bieber Immobilien GmbH wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Angaben zu Angeboten oder Dienstleistungen

Die Angaben erfolgen seitens Bieber Immobilien GmbH nach bestem Wissen und Gewissen. Für die Rich­tig­keit solcher Angaben, ins­be­son­dere über Lage, Größe oder Be­schaffen­heit oder Sonstiges wird seitens Bieber Immobilien GmbH keine Gewähr übernommen, weil solche Angaben im Allgemeinen nur auf Grund von Informationen der Abgeber beruhen oder aus einem Sach­ver­ständigen­gut­achten hervorgehen. Sollten seitens Bieber Immobilien GmbH zur Objekt­prä­sentation Planskizzen verwendet werden, beruhen diese auf Vorlagen (Baupläne, auch manchmal hand­ge­fertigte Bestandpläne oder Hand­skizzen etc). Somit kann daher für die Maßstabgenauigkeit sowie die Über­ein­stimm­ung mit der Natur keine Gewähr übernommen werden. Ebenso über­nimmt Bieber Immobilien GmbH keine Gewähr für Schreib­fehler, Druckfehler, Ak­tuali­sierungsr­ück­stände oder Über­tragungs­fehler in den zur Ver­öffent­lich­ung ihrer Angebote ausgewählten Medien, welcher Art auch immer, insbesondere Printmedien, Internet – Publikationen oder sonstige Angebote bzw. Informationsservices im Online­bereich.

Weitergabe von Informationen oder Unterlagen an Dritte

Jede Weitergabe der von Bieber Immobilien GmbH zur Verfügung gestellten Verkaufsunterlagen (Planskizzen, Grundbuchauszüge, gestaltete Objektangebote ob in gedruckter Form oder im Internet bzw. Onlinebereich) zu gewerblichen Zwecken ist nicht gestattet. Eine jede, auch nicht kommerzielle Weitergabe der Informationen über die von Bieber Immobilien GmbH angebotenen Objekte oder von Bieber Immobilien GmbH vermittelten Interessenten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch Bieber Immobilien GmbH, widrigenfalls derjenige der solche Informationen unerlaubt weitergibt, aus dem Titel des Schaden­er­satzes für jeden Ge­schäfts­aus­fall sowie jeden sonstigen dadurch eingetretenen Schaden haftet.

Provision

Der Anspruch auf Provision entsteht gemäß §7 MaklerG mit der Rechtswirksamkeit (d.i. die Willens­über­ein­stimm­ung oder ein allfälliger Bedingungseintritt) hinsichtlich des vermittelten Geschäfts. Im Falle einer auf­schieb­enden Bedingung besteht der Provisionsanspruch auch dann, wenn der bedingte Vertrag zwar vor Eintritt der Bedingung ausgelöst wird, die Bedingung ohne vorzeitige Auflösung aber eingetreten wäre. Die Pro­visions­pflicht entsteht nach Namhaftmachung des vermittelten Interessenten un­ab­hängig davon, ob das vermittelte Geschäft mit oder ohne Intervention des Maklers und un­ab­hängig davon, wann es zustande gekommen ist.

Der volle Provisionsanspruch entsteht, auch

  • wenn der Vertrag zu anderen, vom Angebot abweichenden Bedingungen abgeschlossen wird,
  • wenn der Vertrag über ein anderes Objekt mit dem vom Makler/von der Maklerin vermittelten VertragspartnerInnen zustande kommt. Insbesondere auch dann, wenn es sich bei dem vermittelten Geschäft um ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft handelt und die Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des Maklers/der Maklerin gemäß § 15 Abs 1 Z 2 MaklerG fällt, entsteht der Provisionsanspruch.
  • wenn und soweit ein Vertrag über ein vom Makler/von der Maklerin vermitteltes Geschäft durch in zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Verträge erweitert oder ergänzt wird. Der Provisionsanspruch ist vom Ausmaß der Erweiterung oder Ergänzung abhängig.

Die vorherige Zustimmung des Maklers/der Maklerin ist bei jeder Bekanntgabe der vom Makler/von der Maklerin angebotenen Objekte bzw. der von ihm/ihr namhaft gemachten Inter­essent­Innen durch den Auf­trag­geber/die Auftrag­geberin an Dritte notwendig und lässt den Pro­visions­an­spruch unberührt. Wenn das im Makler­vertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber/der Auftraggeberin, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, bleibt der Pro­visions­an­spruch dem Auf­trag­geber/der Auf­trag­geberin gegenüber (§ 15 Abs. 1 Z 3 MaklerG) bestehen.(Der Auftraggeber/die Auftraggeberin hat dieser Person die ihm/ihr vom Makler/von der Maklerin bekannt gegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt oder das Geschäft kommt nicht mit dem/der vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande, weil der/die ver­mittelte Dritte dieser die Ge­schäfts­gelegen­heit bekannt gegeben hat.)

Der Provisionsanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn das bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber/die Auftraggeberin entgegen dem Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt, oder das Geschäft mit dem/der vermittelten Dritten deshalb nicht zustande kommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Widerkaufs- oder Ein­tritts­recht ausgeübt wird. Auch wenn das angestrebte Rechtsgeschäft nicht zustande kommt sind Auf­wend­ungen des Maklers/der Maklerin, auf Grund von zusätzlichen Aufträgen, die ihm vom Auf­trag­geber/von der Auf­trag­geberin erteilt werden, gesondert zu vergüten. Ein Pro­visions­an­spruch entsteht auch dann, wenn dem Makler/der Maklerin ein Allein­ver­mittlungs­auftrag erteilt wird und dieser vom Auftraggeber/von der Auf­trag­geberin ver­trags­widrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird oder das Geschäft während der Dauer des Allein­ver­mittlungs­auftrages ver­trags­widrig ohne Vermittlung des Maklers/der Maklerin oder durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber/von der Auftraggeberin beauftragten Maklers/Maklerin zustande kommt.

Es werden die jeweils in den gesetzlichen Bestimmungen genannten Höchstsätze an Provision vereinbart, wenn nicht schriftlich dem Auf­trag­geber etwas anderes bestätigt wird. Die Provision versteht sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und ist sofort mit Rechnungserhalt zur Zahlung fällig.

Der zur Berechung der Pro­visions­an­sprüche heranzuziehende Wert richtet sich nach dem vereinbarten Kaufpreis (Miete, Pacht) für das Objekt und dem Betrag der den vom Käufer sonst übernommenen Verpflichtungen entspricht.

Sonstige Bedingungen

Diese Geschäftsbedingungen bilden die Grundlage für jede Art von Ge­schäfts­be­zieh­ungen mit Bieber Immobilien GmbH und werden diese bei Aufnahme einer Ge­schäfts­ver­bindung vom Kunden ausdrücklich anerkannt. Als Er­füllungs­ort und Gerichtstand (außer für Konsumenten im Sinne des KSchG) wird Wien vereinbart.

Zum Zwecke der Anbahnung des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes behält sich Bieber Immobilien GmbH das Recht vor, die Dienste einer anderen Maklerfirma in Anspruch zu nehmen, wenn dies zur Erhöhung der Ver­mittlungs­chancen zweckdienlich erscheint. Weder dem Auf­trag­geber/der Auf­trag­geberin noch den zugeführten InteressentInnen entstehen irgendwelche Mehrkosten.

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schrift­form; dies gilt auch für das Angebot von diesem Formerfordernis.

Sofern in diesen AGB Regelungen nicht enthalten sind, gelten die Bestimmungen des Maklergesetztes (BGBl. Nr. 262/1996) sowie der Immobilienmaklerverordnung 1996 (BGBl. Nr. 297/1996).